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Rechtliche Hintergründe zur Namensgebung





Geburtsanzeige :
In Deutschland ist das Vornamensrecht nicht gesetzlich geregelt. Der Staatsbeamte, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, ist für die Beurkundung dieser Geburt zuständig. Dieser entscheidet auch, wie viele Vornamen für das Kind zugelassen werden. In der Regel können vier bis fünf Vornamen problemlos eingetragen werden.

Eine Geburt muss gesetzlich aber innerhalb einer Woche beim zuständigen Staatsbeamten angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

•  der Vater des Kindes (wenn er Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist)
•  die bei der Geburt anwesende Hebamme
•  der bei der Geburt anwesende Arzt
•  jede andere, bei der Geburt anwesende oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtete Person
•  die Mutter, sobald sie dazu imstande ist

Die Geburtsanzeige hat mündlich zu erfolgen.
Bei dieser Geburtsanzeige muss das Kind einen verbindlichen Namen erhalten und kann nicht willkürlich verändert werden.

Einschränkungen bei der Wahl des Vornamen:
Ein Vorname muss eindeutig als ein solcher zu erkennen sein.

  • Es dürfen keine Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind.
  • Gängige Kurzformen eines Vornamens dürfen als selbständiger Vorname verwendet werden, Kosenamen dagegen nicht.
  • Ein Vorname darf weder lächerlich noch beleidigend für den Namensträger sein.
  • Namensbezeichnungen aus fremden Kulturen werden in der Regel zugelassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vorname dort gebräuchlich ist.
  • Gewöhnliche Wörter oder Sachbegriffe, Familien- oder Gattungsnamen sind nicht erlaubt, geografische Bezeichnungen sind oft Streitfälle.
  • Aus dem Vornamen muss das Geschlecht des Kindes eindeutig festzustellen sein. Bei Namen, die geschlechtsneutral verwendet werden können, muss ein zweiter Vorname angehängt werden, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt. „Maria“ ist als männlicher Zweitname erlaubt, wenn sie einen weiteren eindeutigen Vornamen besitzen.
  • Christus, Jesus und negativ geprägte biblische Vornamen (z. B. Judas, Kain) sind meist unzulässig.
  • Die Schreibweise eines Vornamens ist mit der Eintragung ins Geburtsregister eindeutig festgelegt und richtet sich nach der allgemeinen Rechtschreibung.